Sozialversicherung in Deutschland

mit Sebastian Hoffmann

  • INHALT

    INHALT

    Dieses Webinar befasst sich mit den Grundlagen des deutschen Sozialversicherungssystems. Du wirst lernen, zwischen privater und gesetzlicher Versicherung zu unterscheiden, wie die Krankenversicherung für Arbeitnehmer*innen funktioniert, und die Grundlagen der Künstlersozialkasse (KSK) werden vermittelt. Wie im Webinar zu Steuern wird auch hier ein besonderes Augenmerk auf „hybride Arbeitnehmer*innen" gelegt, die sowohl als Angestellte als auch als Selbstständige arbeiten. Außerdem erhältst du einen allgemeinen Überblick über das deutsche Rentenversicherungssystem, die Versorgungskammer der deutschen Bühnen, die Arbeitslosenversicherung und andere Versicherungen. Zum Schluss gibt es noch einen kurzen Überblick über die Koordinierung der sozialen Sicherheit in Europa, was wichtig ist, wenn du außerhalb Deutschlands arbeitest.


    Das Webinar wurde im Jahr 2023 produziert und vermittelt Grundlagenwissen. Es kann sein, dass einzelne Daten oder Details nicht aktuell sind. Wir bemühen uns, an dieser Stelle zeitnah über Neuigkeiten in Bezug auf den Inhalt zu informieren.

  • ÜBUNG

    ÜBUNG

    • Wenn du aus einem anderen Land nach Deutschland ziehst, musst du dich dann in Deutschland krankenversichern?
    • Du bist über die Künstlersozialkasse versichert. Musst du diese informieren, wenn du einen Arbeitsvertrag (mit einem monalichen Gehalt) beginnst?
    • Du hast eine*n Auftraggeber*in, der*die dich als Assistent*in auf freiberuflicher Basis beschäftigen möchte. Die Person entscheidet, was deine Aufgaben sind. Ist das möglich?
    • Du hast eine*n Auftraggeber*in, der*die dich für freiberufliche künstlerische Arbeiten einstellt. Der*die Auftraggeber*in sagt, dass die Künstlersozialabgabe von deinem Honorar abzogen werden muss. Ist das richtig?
    • Wenn du als freischaffende*r Tanzkünstler*in arbeitest, bist du bei Arbeitsunfällen versichert. Stimmt das?
    • Während deiner Ausbildung bist du bereits als freischaffende*r Künstler*in tätig. Kannst du dich über die Künstlersozialkasse versichern lassen?

    Antworten:

    • Im Allgemeinen ja. Wenn du nach Deutschland ziehst, um für eine unbestimmte Zeit zu arbeiten, ist das zuständige Sozialversicherungsland Deutschland. Wenn du nur für ein vorübergehendes Engagement nach Deutschland kommst und in einem anderen europäischen Land lebst, musst du die A1-Bescheinigung beantragen, bevor du nach Deutschland kommst. Auf diese Weise kannst du während deines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland in dem Land versichert bleiben, in dem du lebst.
    • Ja, du musst die KSK jedes Mal informieren, wenn du ein Arbeitsverhältnis beginnst oder beendest. Je nach Bruttogehalt und Einschätzung deines potenziellen Einkommens aus deiner künstlerischen Selbständigkeit, die du der KSK vorgelegt hast, kann die Zuständigkeit für die Krankenversicherung (vorübergehend) auf den Arbeitsvertrag übergehen oder die Versicherung über die KSK enden, oder es ändert sich nichts.
    • Wahrscheinlich nicht. Die Arbeit in einer hierarchischen Struktur wird im Allgemeinen nicht als freiberufliche Tätigkeit betrachtet. Stattdessen muss dein*e Auftraggeber*in dir einen Arbeitsvertrag geben. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange das Projekt dauert oder ob es sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung handelt. Die Hauptkriterien für die Unterscheidung zwischen Freiberuflichkeit/Selbstständigkeit und Anstellung sind vielmehr der Grad der Hierarchie zwischen den Vertragspartner*innen und der Grad der Integration in die Unternehmensstruktur.
    • Das ist illegal. Die Künstlersozialabgabe muss von dem*der Auftraggeber*in immer zusätzlich zum Honorar direkt an die KSK gezahlt werden. Mit dem Beitrag wird der Zuschuss der KSK zur Kranken- und Rentenversicherung mitfinanziert. Die Künstlersozialabgabe ist von Auftraggeber*innen, die freiberufliche Künstler*innen mit der Nutzung ihrer Werke in Deutschland beauftragen, immer zu entrichten, unabhängig davon, ob die Künstler*innen über die KSK versichert sind oder in Deutschland wohnen oder nicht.
    • Als freiberufliche*r Künstler*in bist du nicht automatisch unfallversichert. Das bedeutet, dass deine Krankenversicherung zwar Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche abdeckt, du aber keinen Zugang zu zusätzlichen Versicherungsleistungen nach Arbeitsunfällen hast (z. B. Entschädigungszahlungen oder Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen). Es kann sehr sinnvoll sein eine private Arbeitsunfallversicherung abzuschließen, vor allem wenn deine Arbeit potenziell gefährlich ist (Tanz, Zirkus).
    • Ja! Wenn du bereits als freischaffende*r Künstler*in arbeitest, kannst du prüfen, ob du Anspruch hast. Wenn dein Studium oder deine Ausbildung deine Haupttätigkeit ist, wirst du wahrscheinlich weiterhin über deine studentische Krankenversicherung krankenversichert sein. Das bedeutet, dass du nur über die KSK in die Rentenversicherung einzahlst. Sobald du dein Studium abgeschlossen hast, brauchst du dich nur noch bei der KSK zu melden und du erhältst ebenfalls eine bezuschusste Krankenversicherung über die KSK.

     

     

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  • WEITERE INFORMATIONEN

  • FAQ

    FAQ

    Als Werkstudent*in zahle ich selbst für meine Krankenversicherung, während mein*e Arbeitgeber*in die Rentenversicherung übernimmt. Was würde passieren, wenn ich der KSK beitreten würde?

    Dieses Szenario gilt für Vollzeitstudierende und Arbeitsverträge mit einem Gehalt von mehr als 538 € (Mini-Job-Grenze 2024). Wenn du zusätzlich auch künstlerisch selbständig bist und über die KSK versichert bist, zahlst du weiterhin über deinen Arbeitsvertrag und zusätzlich über die KSK in die Rentenversicherung ein. Es kann in diesem Szenario aus zwei Gründen Sinn machen, schon während des Studiums über die KSK versichert zu sein: 1) Du zahlst zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung, 2) Nach dem Ende des Vollzeit-Studiums kannst du sofort von dem Zuschuss zur Krankenversicherung über die KSK profitieren, wenn du danach in die künstlerische Vollzeit-Selbständigkeit einsteigst.

    Berücksichtigt die KSK, dass viele Tänzer*innen mehrere Jobs haben?

    Es ist wichtig, den Beschäftigungsstatus zu bestimmen, in dem man arbeitet. Für die KSK spielt es bei der Beurteilung von Anstellungsverhältnissen keine Rolle, ob es sich um eine künstlerische oder nicht-künstlerische Tätigkeit handelt. Wenn eine Person anderweitig beschäftigt (angestellt) ist und nur nebenbei als selbständige*r Künstler*in arbeitet und voraussichtlich mehr als 3900 € im Jahr verdient, kann sie einen Antrag bei der KSK stellen. Wenn die Versicherungspflicht bei der KSK festgestellt wird, würde man in diesem Fall jedoch nur Rentenversicherungsbeiträge an die KSK zahlen, da die Krankenversicherung über die Haupteinnahmequelle (die Anstellung) abgewickelt wird. Bei hohen monatlichen Brutto-Gehältern (2024: 3.775 Euro West; 3.725 Euro Ost) ist eine parallele Versicherung über die KSK nicht möglich. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine Gesetzesänderung für die nicht-künstlerische Selbstständigkeit. Die feste Gewinngrenze entfällt, und sie wird nun ähnlich wie eine abhängige Beschäftigung bewertet. Das bedeutet, dass eine Person, die als selbständige Yogalehrer*in 1000 Euro Gewinn im Monat macht (nicht-künstlerische Selbständigkeit) und deren geschätzter und der KSK gemeldeter Gewinn aus der künstlerischen Selbständigkeit höher sind, trotzdem in der Kranken- und Rentenversicherung der KSK versichert sein kann.

    Gilt das Unterrichten von Tanz als künstlerische Tätigkeit im Sinne der KSK?

    Die KSK entscheidet immer im Einzelfall. Pädagogische Projekte im Bereich Soziokultur werden von der KSK beispielsweise oft als nicht-künstlerisch gesehen, weil die Lehre der Kunst nicht im Vordergrund steht, sondern ein anderer Aspekt. Das bedeutet, dass diese Projekte eher nicht in deinen Antrag aufgenommen werden können und als nicht-künstlerische Selbstständigkeit deklariert werden sollten. Der Schwerpunkt sollte immer auf der künstlerischen Lehre selbst liegen. Fortbildung und Qualifizierung für professionelle Tänzer*innen gilt in der Regel als „künstlerisch“. Das gleiche gilt für Unterricht, der sich an Kinder und Jugendliche richtet, die auf eine mögliche spätere Tanzkarriere vorbereitet werden sollen. Ballettunterricht gilt beispielsweise immer als künstlerisch, weil die Kinder möglicherweise später diesen Beruf ausüben werden. Aktivitäten im Zusammenhang mit Amateurtanz, bei denen Menschen zu Freizeitzwecken tanzen lernen, gelten dagegen nicht als künstlerisch. Das gleiche gilt für Unterrichtstätigkeiten mit einem Fokus auf Sport und Fitness.

    Wenn ich einen Vertrag mit einer Tanzschule abschließe, muss ich dann darauf achten, dass sie bestimmte Bedingungen in den Vertrag aufnimmt?

    Natürlich ist es ratsam, dies zu tun. Selbstständigkeit im Zusammenhang mit Tanzschulen kann kompliziert sein. Wenn du vollständig in die Schule eingegliedert bist, besteht die Möglichkeit, dass du auf deren Website als Angestellte*r aufgeführt bist. In solchen Fällen kann die KSK prüfen, ob du wirklich selbständig arbeitest oder ob es sich um eine „Scheinselbständigkeit“ handelt.

    Zurzeit bin ich an einem städtischen Theater angestellt und zahle in die Bayerische Versorgungskammer ein. Ich erwäge jedoch, mich im nächsten Jahr selbständig zu machen. Wäre es für mich ratsam, weiterhin Beiträge an die Bayerische Versorgungskammer zu zahlen?

    Ich empfehle es, sich direkt mit der Bayerischen Versorgungskammer in Verbindung zu setzen, um die beste Vorgehensweise zu besprechen. Es lohnt sich, die Vorteile einer Weiterführung der Beiträge abzuwägen, vor allem wenn die Möglichkeit besteht, in Zukunft an einem anderen Theater zu arbeiten. Um mögliche Lücken im Versicherungsschutz zu schließen, kann es sinnvoll sein, freiwillige Beiträge zu leisten, da diese mit aktuell rund 12,50 € pro Monat erschwinglich sind. Wenn du von einer festen Anstellung in die Selbstständigkeit wechselst, kann es außerdem von Vorteil sein, sich über die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige zu informieren. In diesem Fall ist schnelles Handeln wichtig, da in der Regel nur eine kurze Zeitspanne von 3 Monaten zur Verfügung steht, nachdem du deine selbstständige Tätigkeit angefangen hast, um den Antrag zu stellen.

    Ist es möglich, über die Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss zu beantragen?

    Ich würde dringend dazu raten, diese Möglichkeit in Betracht zu ziehen, wenn du dich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen möchtest. Frage dazu am besten direkt deine*n Sachbearbeiter*in bei der Agentur für Arbeit.

    Allgemein ist es auch wichtig, dass viele Landesverbände für die Darstellenden Künste auch eigene Beratungsangebote anbieten.

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